Satzung
des „Schnitzverein Cainsdorf e.V.“
Sitz und Zweck des Vereins
§1
Der Verein führt den Namen
„Schnitzverein Cainsdorf e.V.“
Er hat seinen Sitz in Cainsdorf.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege im Besonderen des erzgebirgischen Schnitzens und Basteln. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
- Abhalten von Schnitz- und Bastelstunden der Mitglieder,
- Teilnahme an Schauschnitzen bei öffentlichen Veranstaltungen,
- Durchführen von Schnitzstunden für Jedermann (Tag der offenen Tür),
- Abhalten von Schnitzstunden für Kinder und Jugendliche zum Heranführen an das erzgebirgische Schnitzen.
Der Verein ist Mitglied im „Verband erzgebirgischer Schnitzer“ (VES) und erkennt dessen Statuten an.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§3
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Vermächtnissen, sonstigen Fördermitteln. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4
Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person durch schriftliche Beitrittserklärung werden, die den Zweck des Vereins fördern will und die Vereinsziele anerkennt. Mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dem Schnitzverein beitreten. Sie haben jedoch keine beschlussfassende Stimme.
Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitglieder
- Ehrenmitgliedern.
Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet auf Antrag der Vorstand.
- ordentliche Mitglieder: Das Mitglied muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Fördernde Mitglieder: Einzelpersonen oder juristische Personen, die nicht ordentliche Mitglieder werden wollen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
- Ehrenmitglieder: Personen, die sich im Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
§5
Der Vorstand erarbeitet eine Beitragsordnung entsprechend den finanziellen Erfordernissen und der Notwendigkeit, welche der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden muss.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
II. Erlöschen der Mitgliedschaft
§6
Die Zugehörigkeit im Verein erlischt durch:
- Austrittserklärung
- Ausschluss
- Tod des Einzelmitgliedes
- Beendigung durch Liquidation des Vereins
Das ausscheidende Mitglied (oder dessen Rechtsnachfolger) hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Bestehen bleiben Verpflichtungen gegenüber dem Verein, soweit sie aus der Mitgliedschaft hergeleitet werden können.
Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorsitzenden bzw. einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich zu erklären. Er ist jederzeit in einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es:
- gegen die Interessen des Vereins verstößt
- trotz zweifacher Mahnung, von denen die zweite durch eingeschriebenen Brief erfolgen muss, die Einzahlung des fälligen Betrages nicht leistet.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen den Beschluss ist innerhalb eines Monates der Einspruch beim Vorstand möglich. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, dass heißt, legt das ausgeschlossene Mitglied Einspruch ein, hat der Ausschließungsbeschluss der Vorstandschaft vorläufig Gültigkeit bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.
§7
Jedes Mitglied ist berechtigt, der Mitgliederversammlung beizuwohnen. Jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr ist berechtigt sein Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Eine Übertragung des Stimmrechtes findet statt, jedoch darf jedes anwesende Mitglied nur ein abwesendes Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht vertreten.
Im Interesse eines ordnungsgemäßen Vereinslebens hat jedes Vereinsmitglied die Pflicht, sich über die Aufgaben, Vorhaben und notwendigen Maßnahmen des Vereinslebens zu informieren. Diese Informationen werden vom Vorstand am Aushang des Schnitzvereins in der Grundschule Cainsdorf mitgeteilt.
III. Leitung des Vereins
§8
Die Leitung des Vereins geschieht durch:
- den Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§9
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1.Vorsitzenden
- dem 2.Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl und endet mit der neuen Wahl.
Die vier Vorstandsmitglieder werden im Block gewählt.
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, so wird vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt.
§10
Jedes der vier Vorstandsmitglieder ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.
Der jeweilige Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre.
§11
Der Vorstand ist mit mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.
Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen (z. B. Auflagen oder Bedingungen des Registergerichtes oder des Finanzamtes) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
Jedes abwesende Mitglied des Vorstandes kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
Beschlussfassung durch schriftliche, oder fernmündliche Umfrage ist zulässig. Das schriftliche Stimmrecht ist an den Absender der Beschlussvorlage zu richten und muss enthalten: Tag der Abgabe, Name, welche Beschlüsse, Zustimmung, Ablehnung oder Stimmenthaltung und Unterschrift. Fehlen diese Kriterien, wird die Stimme als ungültig gewertet. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Zeitpunkt, bis zu dem eingehende Stimmen berücksichtigt werden, mitzuteilen.
§12
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden zu berufen, entweder aus eigenem Ermessen oder auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder.
Jede Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung, die per Aushang im Schnitzerheim erfolgt und bekannt gegeben wird, einzuberufen. Jedes Mitglied hat hier eigene Informationspflicht. Bei geplanten Satzungsänderungen ist bereits in der Einladung ausdrücklich auf die zu ändernden Satzungspunkte hinzuweisen.
§13
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie beschließt über:
- die Wahl der Vorstandsmitglieder,
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes
- Entlastung des Vorstandes,
- Anträge, die auf der Tagesordnung stehen oder die wenigstens zehn Tage vor der Versammlung eingebracht worden sind. Bei Vorstandswahlen, der Abberufung des Vorstandes, Satzungsänderungen sowie der Beschlussfassung zur Vereinsauflösung ist jedoch stets die satzungsgemäße Ladungsfrist einzuhalten.
- Satzungsänderungen (hier reicht die einfache Mehrheit der Anwesenden),
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
- Festsetzung des Jahresarbeitsplanes für das folgende Jahr,
- Einspruch gegen Ausschlussbeschlüsse des Gesamtvorstandes,
- Auflösung des Vereins (hier gilt laut Gesetz ¾ Mehrheit der Anwesenden).
Über die Abläufe der Mitgliederversammlungen muss eine Mitschrift angefertigt werden, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet ist.
§14
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Heimatverein Cainsdorf, der es ausschließlich und unmittelbar für mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Im Falle einer Liquidation sind alle dem Verein zeitweilig überlassenen Leihgaben den Besitzern zurückzugeben.